Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Baugeräten und –maschinen

§ 1 Pflichten des Vermieters

  1. Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Dem Mieter steht es frei, die Geräte rechtzeitig vor Absendung oder Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Prüfung trägt der Mieter.
  2. Äußere Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht sofort nach Abholung bzw. Versendung eine Mängelanzeige dem Vermieter zugeleitet wird.
  3. Nach Übernahme gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert.
  4. Die Kosten der Behebung der vor Übergabe festgestellten und von dem Vermieter anerkannten Mängel trägt der Vermieter. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen; er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Falle trägt der Vermieter höchstens die Kosten wie sie ihm selbst entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle und die vom Vermieter anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.
  5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes sowie durch Personal des Vermieters entstehen, es sei denn, den Vermieter trifft grobes Verschulden bei der Auswahl des Personals. Das Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Mieters.

§ 2 Pflichten des Mieters

  1. Die Geräte sind in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen. Für fachgerechte Wartung und Pflege ist Sorge zu tragen. Die notwendigen Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, hat der Mieter sofort auf seine Kosten vorzunehmen.
  2. Beschlagnahme, Pfändung und sonstige Zugriffe Dritter auf den Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich telefonisch und durch Einschreibebrief anzuzeigen.
  3. Untervermietung der Geräte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
  4. Die Geräte sind in gesäuberten, einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern; mitgelieferter Kraftstoff ist zu ersetzen.
  5. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
  6. Defekte an Maschinen und Geräten müssen dem Vermieter sofort gemeldet werden. Reparatur- und Wartungsarbeiten dürfen ausschließlich nur dem Vermieter durchgeführt werden; evtl. notwendige Fremdleistungen nur durch den Vermieter in Auftrag gegeben werden.

§ 3 Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät auf der Bahn verladen oder einem Frachtführer übergeben wird; bei Selbstabholung der Tag der Übernahme; im Falle verzögerter Abnahme mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

§ 4 Versand

  1. Der Versand des Mietgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Dieser hat ihn auch auf eigene Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern.
  2. Mit Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

§ 5 Haftung

  1. Der Mieter haftet für die Rückgabe fehlerfreier Geräte einschließlich Zufalls und höherer Gewalt. Bei Unmöglichkeit hat er Schadenersatz nach dem Verkehrswert in Geld zu leisten. Der Vermieter kann anstelle des Verkehrswertes seinen Buchwert beanspruchen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung hat der Mieter den normalen Mietzins zu entrichten.

§ 6 Rücklieferung

  1. Der Mieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Die Schlussinstandsetzung hat er auf seine Kosten vor Rücklieferung vorzunehmen.
  2. Wird das Gerät verspätet zurückgesandt und / oder die Schlussinstandsetzung hat er auf seine Kosten vor Rücklieferung unterlassen, so kann der Vermieter vom Mieter Ersatz des nachweislich hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
  3. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist.
  4. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

§ 7 Mietberechnung

  1. Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
  2. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.
  3. Werden 8 Stunden der normalen Schichtzeit überschritten, erfolgt die Berechnung weiterer Arbeitstage.
  4. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
  5. Die Miete versteht sich ohne Kosten für Be- und Entladung, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
  6. Der Abhol- bzw. Rückgabetag wird voll in Rechnung gestellt.
  7. Bei Mietleistungen unter Euro 15,- behält sich der Vermieter die Berechnung eines Mindermengenaufschlages vor.

§ 8 Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgschlossenen Mietvertrages.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhalt einer Frist zu beenden;
    1. bei unerlaubter Überlassung Dritter,
    2. bei Zahlungsverzug und wenn dem Vermieter Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen,
    3. wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben für eine andere Arbeit verwendet oder an einen anderen Ort verbringt,
    4. in Fällen von Verstößen gegen § 2.
  3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziffer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 9, Ziffer 2 entsprechende Anwendung.

§ 9 Zahlung

  1. Die Miete ist grundsätzlich im Voraus zu zahlen.
  2. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Beitrages länger als 10 Tage im Rückstand, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
  3. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab.
  4. Eine Vorauszahlung mindestens in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses hat bei Abholung des Mietgegenstandes in bar zu erfolgen. Die Restzahlung ist bei Rückgabe oder sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Bei Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt erst deren Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung in Teilbeträgen gelten diese zunächst auf eventuell entstandene Repara- turkosten, sodann auf Zinsen, Diskont- und Wechselspesen und erst danach auf die Hauptsumme geleistet. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, die von den Großbanken für ungesicherte Kredite berechneten Zinsen zu fordern.
  5. Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Zweifel ziehen, so ist der Vermieter nach seiner Wahl berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn fristlos zu kündigen.
  6. In diesem Falle tritt der Mieter hiermit alle Ansprüche, die er Dritten gegenüber aus der Verwendung des Mietgegenstandes hat, an den Vermieter ab, soweit diese Ansprüche aus direkten Leistungen des Vermieters herrühren und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Vermieters an den Mieter.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen die genauen Anschriften der Firmen und Personen und die Höhe der Forderungen, die ihm gegen diesen Schuldner zustehen, anzugeben und mitzuteilen. Der Mieter ist zur Einziehung der Forderungen aus Arbeiten mit den Mietgeräten nur berechtigt, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllt hat.
  8. Mit abgetreten sind in jedem Fall auch diejenigen Forderungen des Mieters an den Schuldner, die nicht unmittelbar aus der Verwendung der vermieteten Geräte und Maschinen, jedoch aus dem gleichen Anlass und demselben Zusammenhang entstanden sind.

§ 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung 40699 Erkrath.
Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

§11 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittener Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, infolge eines Geräte- und Bauunfalles, z.B. durch Verstöße des Bedienungspersonals des Vermieters oder Mieters, Feuer, Explosion und Kriegsnachfolgeschäden, jegliche Gefahr bei Ver- und Entladung sowie Beförderung, höhere Gewalt, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand / Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  5. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen , wie z.B. Frost, Hochwasser, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, werden vom Vermieter Stilllegezeiten nicht anerkannt.
  6. Bei Ausfall des Gerätes werden Reparaturen vom Vermieter schnellstens durchgeführt. Regressansprüche wegen Ausfall können vom Mieter nicht gestellt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erkrath

Kontakt

Tel. 02104 - 833 822 - 0

de Buhr Bau GmbH
Ziegeleiweg 42
40699 Erkrath

 

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
07:00 - 18:00 Uhr

Samstag
08:00 - 13:00 Uhr

 

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